Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 50 Zahlungsanspruch für Flexibilität
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Bayreuth, 22.12.2022 – 1 HKO 3/22
- BGH, 21.10.2025 – EnZR 59/23Entschädigungsansprüche des Betreibers eines Offshore-Windparks gegen den Übertragungsnetzbetreiber wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung und späteren Störungen der Netzanbindung - Netzanbindungszusage II
- LG Heidelberg, 28.12.2015 – 11 O 15/15 KfH
- LG Hamburg, 26.11.2015 – 403 HKO 225/14
- LG Hamburg, 12.06.2014 – 409 HKO 119/13Zitiert von 1
- BGH, 21.10.2025 – EnZR 68/23Ansprüche des Betreibers eines Offshore-Windparks gegen den Übertragungsnetzbetreiber wegen Unterbrechungen der Netzanbindung - Offshore-Windpark
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 16.06.2026 – 6 U 54/26
- BGH, 10.02.2026 – XIII ZR 6/24Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage für Stromlieferungen an drei Kernkraftwerke bei Stillstand; Einstufung eines Konzernunternehmens als Anlagenbetreiber - Stillstandstrom
- LG Oldenburg (Oldenburg), 21.11.2025 – 6 O 3033/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/50#abs-1 (1) Anlagenbetreiber haben gegen den Netzbetreiber einen Zahlungsanspruch nach Maßgabe des § 50a oder § 50b für die Bereitstellung installierter Leistung, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht; dieser Anspruch bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/50#abs-2 (2) § 24 Absatz 1, § 26 und § 27 sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/50#abs-3 (3) Der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 besteht unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur, wenn in der Anlage in dem jeweiligen Kalenderjahr
Im ersten und im letzten Jahr der Inanspruchnahme des Flexibilitätszuschlags nach § 50a oder der Flexibilitätsprämie nach § 50b reduziert sich die Anzahl der nach Satz 1 erforderlichen Viertelstunden anteilig im Verhältnis der vollen Kalendermonate, in denen der Flexibilitätszuschlag nach § 50a oder die Flexibilitätsprämie nach § 50b geltend gemacht wird, zu zwölf Kalendermonaten. Die Anzahl der nach Satz 1 in einem Kalenderjahr erforderlichen Viertelstunden reduziert sich ferner auch dann, wenn die Anlage aufgrund von technischen Defekten oder Instandsetzungsarbeiten in dem jeweiligen Kalenderjahr
In den Fällen des Satzes 2 wird die Anzahl der nach Satz 1 erforderlichen Viertelstunden sowie der Flexibilitätszuschlag nach § 50a oder die Flexibilitätsprämie nach § 50b anteilig um das Verhältnis der Viertelstunden, in denen die Anlage keinen Strom erzeugt, zu sämtlichen Viertelstunden des jeweiligen Kalenderjahres gekürzt.